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Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG
Berliner Straße 5 - 7
73770 Denkendorf, Germany

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ABL

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG

Stand April 2023

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG (im Folgenden FÖRSTER genannt) und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (im Folgenden Auftraggeber genannt) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich verein- barten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers erkennt FÖRSTER - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbrin- gung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, FÖRSTER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2.  Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Ge- schäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von FÖRSTER.

3.  Alle Vereinbarungen, die zwischen FÖRSTER und dem Auf- traggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen wer- den, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.

4.   Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform.

 

§ 2 Beratung

1.   FÖRSTER berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

2.  Die Beratung von FÖRSTER erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abneh- mern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auf- traggeber ist unverbindlich.

3.  Die Beratung von FÖRSTER erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von FÖRSTER erstellten Produkte und Leistungen.

Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leis- tungen durch FÖRSTER erbracht werden.

4.  Die Beratungsleistungen von FÖRSTER basieren ausschließ- lich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unver- bindlich ein.

5.  Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich die Eignung und die Verträglichkeit der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen und sicherzustellen, dies gilt insbesondere bei gummier- ten, selbstklebenden und nicht selbstklebenden Produkten bezo- gen auf deren Eignung und Verträglichkeit mit den zur Anbrin- gung bestimmten Untergrundmaterialien.

 

§ 3 Vertragsschluss

1.  Angebote von FÖRSTER sind freibleibend, sie gelten als Auf- forderung zur Abgabe eines Angebots.

2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kosten- los. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit un- entgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.

3.  Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von FÖRSTER, insbesondere in technischen Unterla- gen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftragge- ber nicht von eigenen Prüfungen.

4.  Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungs- beständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.

5.  Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.

6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu ma- chen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sons- tige Leistungen von FÖRSTER. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Ma- ßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lage- rung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und

physikalische Kenndaten. Der Auftraggeber hat FÖRSTER die für die Leistungserbringung von FÖRSTER erforderlichen Unterla- gen, Daten, Normen, Spezifikationen und Zeichnungen mit aktu- ellem Änderungsstand sowie etwaige Bestell- und Liefervorschrif- ten entsprechend mit dem Auftrag bereit zu stellen. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf etwaige besondere Vorgaben für Ver- packungen, z.B. im Bereich Pharma, Lebensmittel oder Kosmetik sowie etwaige besondere Anforderungen an die Verpackung auf- grund der stofflichen Beschaffenheit des zu verpackenden Pro- duktes.

Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtun- gen von FÖRSTER. Der Auftraggeber stellt FÖRSTER in diesem Zusammenhang von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von FÖRSTER ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen ge- sondert kenntlich machen.

8.  FÖRSTER ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachge- mäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.

9.  Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform er- teilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

10. Die Annahme des Auftrags durch FÖRSTER durch eine Auf- tragsbestätigung soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragsein- gang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.

11. Die Leistungen von FÖRSTER ergeben sich aus der Auftrags- bestätigung.

12.  FÖRSTER behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu las- sen.

13.  Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann FÖRSTER, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsäch- lichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leis- tungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstan- denen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

14.  Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Ent- würfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden spe- ziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorhe- riger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster wer- den gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.

 

§ 4 Rahmenverträge

1.  Ist zwischen FÖRSTER und dem Auftraggeber ein Rahmen- vertrag vereinbart, nach welchem der komplette Jahresbedarf ge- fertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftrag- geber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigen- den Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen FÖRSTER und dem Auftraggeber möglich.

2.  Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf- Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist FÖRSTER berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftragge- bers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

 

§ 5 Vertragsänderungen

1.  Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

2.  Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftrag- geber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.

3.  Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftragge- bers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstill- stands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der

Vorlage verlangt werden.

4. FÖRSTER behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informa- tionen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemes- sen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Infor- mationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.

5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstan- des, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hin- blick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

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§ 6 Lieferzeit

1.  Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor voll- ständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auf- traggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.

2.  Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungster- mine neu zu vereinbaren.

Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Ände- rung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.

3.  Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

4.  Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtun- gen gegenüber FÖRSTER nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der An- drucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftrag- geber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgülti- gen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.

5.  Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ih- rem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von FÖRSTER verlassen oder FÖRSTER die Fertigstellung zur Ab- holung bzw. die Versandbereitschaft angezeigt hat.

6.  FÖRSTER ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die ver- einbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

7.  Teillieferungen oder -leistungen sind – soweit für den Auftrag- geber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

 

§ 7 Abnahmeverzug

1.  Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ab- lauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann FÖRSTER Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.

2.  Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber ver- zögert, kann FÖRSTER für jeden angefangenen Monat Lager- kosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbe- nommen.

FÖRSTER ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Lie- fer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.

3.  Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von FÖRSTER nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeit- punkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.

4.  Ist FÖRSTER berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höhe- ren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nach- weist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder we- sentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

§ 8 Liefer- und Leistungshindernisse

1.  In den Fällen höherer Gewalt ist FÖRSTER ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis FÖRSTER die Lieferung oder Leistungser- bringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Scha- denersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbe- helf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind die- sem durch FÖRSTER unverzüglich zu erstatten.

2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches FÖRSTER daran hindert, eine oder mehrere

vertraglichen Verpflichtungen von FÖRSTER aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit FÖRSTER nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FÖRSTER liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von FÖRSTER nicht in zumutbarer Weise hät- ten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignis- sen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:

(i)   Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;

(ii)  Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;

(iii)  Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktio- nen;

(iv)  rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befol- gung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;

(v)  Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereig- nis;

(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Aus- fall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssyste- men oder Energie;

(vii)  allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussper- rung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

3.  Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargeleg- ten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch FÖRSTER verhindert.

4.  Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzo- gen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners in- nerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage über- schreitet.

5.  FÖRSTER ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit FÖRSTER ohne Verschulden von einem eigenen Liefe- ranten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtun- gen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird FÖRSTER den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich er- statten.

6.  Die in § 8 aufgeführten Rechte stehen FÖRSTER auch dann zu, soweit sich FÖRSTER bereits in Verzug befand, als diese Um- stände eintraten.

 

§ 9 Bezahlung

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbar- ten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2020 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonsti- ger Versandkosten.

Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von FÖRS- TER nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kos- ten des Auftraggebers.

2.  FÖRSTER behält sich insbesondere zur Absicherung des Kre- ditrisikos ausdrücklich vor, Lieferungen nur nach vorheriger Zah- lung durch den Auftraggeber vorzunehmen.

3.  FÖRSTER ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderun- gen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.

4.  FÖRSTER ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber ge- machten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen feh- lerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.

5.  Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Da- ten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert be- rechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.

6.  FÖRSTER ist berechtigt, bei Vertragsschluss insbesondere im Falle einer Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, die die durchschnittlichen Mengen überschreiten, sowie im Falle be- sonderer Materialien oder Vorleistungen, eine angemessene Vo- rauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.

7.   Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

8.  Bestehen mehrere offene Forderungen von FÖRSTER gegen- über dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftragge- bers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist FÖRS- TER berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.

9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist FÖRSTER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leis- tungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zu- rückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vor- behalten.

10.  Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.

Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwür- digkeit des Auftraggebers ist FÖRSTER berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.

Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Si- cherheit zu bestellen, so ist FÖRSTER berechtigt, nach ange- messener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forde- rungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers be- antragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen be- gründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.

12.  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von FÖRSTER nur zu, wenn die Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Abtretung von gegen FÖRSTER gerichteten Forderungen be- darf der Zustimmung von FÖRSTER.

13.  Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis be- ruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn FÖRSTER seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine ange- messene Absicherung angeboten hat.

Ist eine Leistung von FÖRSTER unstreitig mangelhaft, ist der Auf- traggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseiti- gung steht.

14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von FÖRSTER Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

15.  FÖRSTER ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den ver- traglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemes- sene und übliche einmalige Kosten für Datenaufbereitungen, Ent- wicklungsleistungen und Musterbau zu berechnen.

16.  Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von FÖRSTER nicht enthalten ist, insbesondere weil FÖRSTER aufgrund der An- gaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lie- ferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgeht und die FÖRSTER nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast be- lastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die FÖRSTER belastet wird, an diese zu bezah- len. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die FÖRSTER Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steu- ern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

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§ 10 Erfüllungsleistungen

1.  Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von FÖRSTER. Soweit nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.

2.  Erfüllungsort der an FÖRSTER zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von FÖRSTER.

3.  Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die

Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch FÖRS- TER angezeigt wurde.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wo- chen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.

4.  Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreifer- klärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.

5.   Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auf- traggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die ent- sprechende Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Über- gabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Auftrag- geber über.

6.  Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, erfolgt die Erstellung von Transportdokumenten und Begleitpapieren unter Hinweis auf FÖRSTER.

7.  Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, be- stimmt FÖRSTER Art und Umfang der Verpackung. Einwegver- packungen werden vom Auftraggeber entsorgt.

8.  Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusen- den. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.

Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

9.  Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und FÖRS- TER davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftragge- ber unverzüglich geltend gemacht werden.

 

§ 11 Beistellungen/Materialbearbeitung

1.  Vom Auftraggeber beschafftes Material und sonstige Beistel- lungen gleich welcher Art sind FÖRSTER frei Haus zu liefern.

2.  Bei zur Verfügung gestelltem Material durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unver- meidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen bei FÖRSTER.

3.  Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von FÖRSTER kein Ersatz geleistet.

4.  Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulie- ferungen des Auftraggebers haftet FÖRSTER mangels Pflichtver- letzung nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm einge- schalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterlie- gen keiner Prüfungspflicht durch FÖRSTER.

5.  Die zu bearbeitenden Waren werden von FÖRSTER lediglich auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehen- den Kontrollen ist FÖRSTER nicht verpflichtet. Festgestellte Män- gel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

6.  Die FÖRSTER überlassene Ware muss aus einem gut zu be- arbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird FÖRSTER den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen, sofern und so- bald FÖRSTER die ungeeignete Beschaffenheit feststellt.

Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung der FÖRSTER über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rück- tritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.

7. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von FÖRSTER er- stellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftragge- ber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen.

8.  Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersen- dung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensi- cherung obliegt allein dem Auftraggeber. FÖRSTER ist berechtigt eine Kopie anzufertigen

9.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden ein- schließlich entgangenen Gewinns, sowie aufgewendete Bearbei- tungskosten die FÖRSTER durch die Zurverfügungstellung von unbrauchbarem, nicht bearbeitungsfähigem oder schädlichem Material und Daten entstehen, zu ersetzen.

10.   FÖRSTER steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

11.  Die FÖRSTER vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist FÖRSTER berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber FÖRSTER die Rückgabe der Gegen- stände verlangt. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädi- gung geht mit Ablauf der Frist von zwei Jahren auf den Auftrag- geber über.

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§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1.  Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Liefe- rungen oder Leistungen setzen voraus, dass dieser seinen ge- schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachge- kommen ist.

2.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und FÖRSTER hierbei wie auch spä- ter erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entde- ckung anzuzeigen sowie FÖRSTER eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleis- tungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängel- rügen müssen schriftlich erfolgen.

3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leis- tungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes un- verzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

4. Der Auftraggeber überlässt FÖRSTER die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich FÖRSTER die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprü- fungsaufwand vor.

5.  Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Ein- haltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

6.  Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auf- traggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

7.  Maßabweichungen der von FÖRSTER zu erbringenden Liefe- rung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.

8.  Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können ge- ringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet wer- den. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorla- gen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Entspre- chende geringfügige oder übliche Abweichungen stellen keinen Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von FÖRSTER dar.

 

§ 13 Gewährleistung

1. Wurden zwischen FÖRSTER und dem Auftraggeber subjektive Anforderungen an die Liefer- und Leistungsgegenstände verein- bart, z.B. durch einzuhaltende Spezifikationen, liegt ein Sach- mangel im Sinne von § 434 BGB ausschließlich dann vor, wenn die Liefer- und Leistungsgegenstände diese subjektiven Anforde- rungen nicht einhalten. Etwaige abweichende objektive Anforde- rungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind insoweit unbeacht- lich.

2.   Von FÖRSTER abgegebene Konformitätserklärungen, Be- schaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihr Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.

3.  Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von FÖRSTER vorliegt, ist FÖRSTER nach eigener Wahl zur Mangel- beseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.

4.  Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit FÖRSTER auch durch den Auftraggeber erfolgen.

5.   Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausge- schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.

6.  Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auf- lage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelie- ferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen un- ter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

7.  Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, leistet FÖRSTER keine Gewährleistung für die Reaktion einer Haftbe- schichtung auf besonderen Untergründen.

8.  Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Ge- brauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Rechtsmängel

1.  Aufträge nach FÖRSTER übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn FÖRSTER infolge der Ausführung solcher Be- stellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftragge- ber FÖRSTER von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Wei- tergehende Schäden trägt der Auftraggeber.

2. Die Haftung von FÖRSTER für etwaige Schutzrechtsverletzun- gen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Ge- brauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Pro- dukten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass FÖRSTER die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatz- ansprüche gilt ausschließlich § 15.

3.  Im Fall von Rechtsmängeln ist FÖRSTER nach ihrer Wahl be- rechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in ei- nem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Lie- fer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.

4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von FÖRSTER ist FÖRSTER grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwa- ige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwen- dung der Leistungen von FÖRSTER bestehen und ob die Leis- tungen von FÖRSTER am Verwendungsort im Übrigen einge- setzt werden können. Die Haftung von FÖRSTER für die Verlet- zung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass FÖRSTER eine darüber hin- ausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Scha- densersatzansprüche gilt ausschließlich § 15.

5.  Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheber- rechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutz- rechten von FÖRSTER auf den Auftraggeber, ist nicht Gegen- stand der von FÖRSTER zu erbringenden Lieferung oder Leis- tung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinba- rung vorbehalten.

6.  Die von FÖRSTER zur Auftragsausführung eingesetzten Be- triebsgegenstände, insbesondere, aber nicht nur Druckdaten, CAD-Daten, Stanz- und Prägewerkzeuge bleiben auch bei ge- sonderter Verrechnung Eigentum der FÖRSTER und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen FÖRSTER zu.

7.  Sämtliche von FÖRSTER entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von FÖRSTER und dürfen ohne Zustimmung FÖRSTER in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.

8.  Sofern FÖRSTER im Auftrag des Auftraggebers nach von die- sem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonsti- gen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorge- gebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftragge- ber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der FÖRSTER unter Be- rufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstel- lung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist FÖRSTER, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, be- rechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustel- len und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.

9.  Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und derglei- chen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialein- sätzen etc. wird FÖRSTER durch den Auftraggeber von allen in

diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freige- stellt.

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§ 15 Haftung

1.   Sofern FÖRSTER, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von FÖRSTER vorsätzlich oder grob fahr- lässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsver- hältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet FÖRSTER für den daraus entstehen- den Schaden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.

2.   Sofern FÖRSTER, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von FÖRSTER eine Pflicht lediglich ein- fach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen FÖRSTER, gleich welcher Art und aus wel- chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflich- ten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Ver- letzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung von FÖRSTER auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und ver- trauen darf.

3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschrän- kung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglis- tigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Be- schaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.

4.  Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehen- den Regelungen unberührt.

5.  Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen FÖRSTER be- stehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinaus- gehende Vereinbarung getroffen hat.

6.  Eine Haftung von FÖRSTER ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abneh- mer wirksam beschränkt hat.

7.  Soweit nicht in den vorliegenden ABL anders vereinbart, haftet der Auftraggeber gegenüber FÖRSTER mindestens im Umfang der gesetzlichen Haftung. Haftungsbegrenzungen bzw. -aus- schlüsse des Auftraggebers, die seine gesetzliche Haftung ein- schränken, sind ausgeschlossen.

 

§ 16 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von FÖRSTER beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet FÖRSTER nach § 15 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vor- schriften.

2.   Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ur- sprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unbe- rührt.

 

§ 17 Eigentumserwerb

1.  FÖRSTER behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegen- ständen bis zum vollständigen Ausgleich aller FÖRSTER aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forde- rungen vor.

FÖRSTER behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeich- nungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.  Wird Eigentum von FÖRSTER mit fremdem Eigentum verar- beitet, verbunden oder vermischt, erwirbt FÖRSTER Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.

3.  Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt FÖRSTER Eigentum im Verhältnis des Wertes der FÖRSTER-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verar- beitung, Verbindung oder Vermischung.

4.  Sofern FÖRSTER durch ihre Leistung Eigentum an einer Sa- che erwirbt, behält sich FÖRSTER das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

5.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig

zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Scha- denfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an FÖRSTER abzutreten.

6.  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Ei- gentum von FÖRSTER steht, im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an FÖRSTER abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten FÖRSTER-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von FÖRSTER, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

7.  Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter FÖRSTER-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Ein- ziehung der an FÖRSTER abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sons- tigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist FÖRS- TER berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.

8. Der Auftraggeber informiert FÖRSTER unverzüglich, wenn Ge- fahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insol- venz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, be- stehen. Auf Verlangen von FÖRSTER hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von FÖRSTER stehenden Waren und über die an FÖRSTER ab- getretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt FÖRSTER bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Ei- gentum von FÖRSTER zu schützen und trägt die daraus resultie- renden Kosten.

9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht FÖRSTER ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von FÖRSTER gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfand- recht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzord- nung finden entsprechend Anwendung.

10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von FÖRSTER um mehr als 10 %, so wird FÖRSTER auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

 

§ 18 Werkzeuge

1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftragge- ber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von FÖRSTER bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 18 begründeten Verpflichtungen von FÖRSTER erlö- schen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werk- zeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.

2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht FÖRSTER ein Zurück- behaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

 

§ 19 Korrekturabzüge und Andrucke

1.   Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an FÖRSTER mit Druck- reiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Ände- rungen sollen schriftlich bestätigt werden.

2.  Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer spä- teren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn die Fehler waren nicht erkennbar.

3.  Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

 

§ 20 Geheimhaltung

1.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen As- pekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird

insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und tech- nischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung be- kannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Ge- schäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öf- fentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die einer Vertragspartei bereits nach- weislich vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei be- kannt waren.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die be- rechtigten Geheimhaltungsinteressen von FÖRSTER wahren.

2.  Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Un- terlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von FÖRSTER weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich ge- macht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.

4.  Verfahren, die FÖRSTER dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungs- zweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der FÖRSTER unzulässig.

5.  Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftli- cher Zustimmung durch FÖRSTER erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbe- ziehung mit FÖRSTER werben.

6.  Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

7.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Hilfe der von FÖRSTER erhaltenen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht direkt oder indirekt mit Kunden von FÖRSTER Geschäfte abzu- wickeln oder diese zu bewerben.

 

§ 21 Kennzeichnung

FÖRSTER ist berechtigt, auf den Liefer- und Leistungsgegen- ständen in angemessener Weise auf FÖRSTER hinzuweisen, so- fern der Auftraggeber seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Auf-

traggeber kann seine Zustimmung diesbezüglich nur insoweit ver- weigern, als er ein berechtigtes Interesse hat.

 

§ 22 Geltendes Recht

1.  Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von FÖRSTER. FÖRSTER ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verkla- gen.

2.  Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwend- bar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.

3.  Sollten einzelne Teile dieser ABL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächs- ten kommt.

4.  Die Vertragssprache ist deutsch.

 

§ 23 Kontaktdaten

Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG Berliner Straße 5

73770 Denkendorf

 

Fon: +49 (0) 711 934902-0

Fax: +49 (0) 711 3461740

 

E-Mail: infofoerster-etikettencom http://www.foerster-etiketten.com

 

Registergericht: Amtsgericht Esslingen, Handelsregister Nr.: HRA 212372

 

Persönlich haftende Gesellschafterin: E.F.D.Verwaltungs GmbH Registergericht: Amtsgericht Esslingen

Handelsregister Nr.: HRB 214639 Geschäftsführer: Birgit Förster

Steuer-Nr.: 5931400460

Ust.-ID: DE 814191783