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Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG
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AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG
Stand April 2023
§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Etiketten- druck Förster GmbH & Co. KG (im Folgenden FÖRSTER genannt und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister (nachfolgend Lieferant genannt) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertrags- vereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedin- gungen des Lieferanten erkennt FÖRSTER nicht an, es sei denn, FÖRSTER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AEB gel- ten auch dann, wenn FÖRSTER in Kenntnis abweichender Be- dingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.
2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechen- den AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestim- mungen dieser AEB als vereinbart, denen nicht kollidierende Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Liefe- ranten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsge- halt dieser AEB übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
3. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge ohne er- neute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch FÖRSTER.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh- mern im Sinne von § 14 BGB.
5 Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bedür- fen der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
1. Bestellungen oder Lieferabrufe von FÖRSTER sind verbind- lich, wenn sie in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht ver- bindlich und bedürfen einer Bestätigung in schriftlicher oder elekt- ronischer Form.
2. Der Lieferant hat Bestellungen mittels Auftragsbestätigung un- ter verbindlicher Angabe von Preis, Lieferzeit und der FÖRSTER- Bestellnummer binnen 14 Tage nach Zugang der Bestellung in schriftlicher oder elektronischer Form zu bestätigen. Soweit FÖRSTER durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten auf die Übermittlung einer Auftragsbestätigung verzichtet hat, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung binnen 14 Tage nach Zugang der Bestellung durch vorbehaltlose Ausfüh- rung anzunehmen. Lieferabrufe aufgrund bestehender Rahmen- verträge werden – sofern im Rahmenvertrag nichts Abweichen- des vereinbart wurde – verbindlich, wenn der Lieferant nicht bin- nen einer Woche nach Zugang des Lieferabrufes in schriftlicher oder elektronischer Form widerspricht.
3. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung oder fehlende Bestelldo- kumente hat der Lieferant FÖRSTER zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
4. Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung bzw. bis zur vorbe- haltlosen Ausführung der Bestellung ist FÖRSTER berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
5. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestä- tigung des Lieferanten gilt ebenso als neues Angebot zum Ver- tragsschluss wie Auftragsbestätigungen, in denen zum ersten Mal Angaben zu Preis oder Lieferzeit erfolgen. Dieses neue Angebot zum Vertragsschluss durch den Lieferanten kann von FÖRSTER schriftlich oder in elektronischer Form angenommen werden.
6. Der Lieferant hat in seinen Auftragsbestätigungen Abweichun- gen oder Ergänzungen zu Bestellungen von FÖRSTER als sol- che besonders hervorzuheben.
7. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FÖRSTER nicht berechtigt, Änderungen der Bestellung vorzu- nehmen.
8. Soweit für den Lieferanten zumutbar und soweit vom Lieferan- ten im Rahmen des normalen Produktions- und Geschäftsbe- triebs ohne erheblichen Zusatzaufwand umsetzbar, ist FÖRSTER berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpa- ckung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen und Mengenan- gaben. FÖRSTER wird dem Lieferanten die jeweils durch die Än- derung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen
Mehrkosten erstatten. Die Änderungen sind einvernehmlich zu re- geln. Bedenken gegen die von FÖRSTER verlangten Änderun- gen sind FÖRSTER unverzüglich mitzuteilen. Kann keine Eini- gung erzielt werden, ist FÖRSTER zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwen- dungsersatz.
9. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angebo- ten, Projekten, Bemusterungen usw. werden von FÖRSTER nicht gewährt, es sei denn, dies wurde zwischen FÖRSTER und dem Lieferanten schriftlich ausdrücklich vereinbart.
10. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vor- material im notwendigen Umfang.
11. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Ein- gang des Abrufes zulässig.
§ 3 Preise, Rechnungen, Zahlung
1. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. Sämtliche Nebenkos- ten, insbesondere Kosten für Verpackung und Transport bis zum vereinbarten Bestimmungsort sowie für Zölle, sind in diesen Prei- sen bereits enthalten.
2. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig. Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Kosten der Verpackung und Versicherung sind im Preis inbegriffen.
3. Der Lieferant soll FÖRSTER keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen, als anderen vergleichbaren Abnehmern.
4. Rechnungen sind in elektronischer Form unverzüglich nach Lieferung zu übermitteln. Sie haben die Bestellzeichen, Bestell- nummer und Sachnummer zu enthalten. Soweit bekannt, soll die bestellende Person oder Abteilung und die vorgesehene Applika- tion angegeben werden.
Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei FÖRSTER eingegangen.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von FÖRSTER in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferan- ten geleistet.
6. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware voll- ständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung man- gelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies ent- sprechend.
Der Fristlauf für die Zahlung beginnt mit dem Tag der mangel- freien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wo- bei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.
Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
7. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
8. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt FÖRSTER nicht in Zahlungsverzug. Die Ersatzpflicht von FÖRSTER für Verzugs- schäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.
9. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferan- ten auf Verlangen von FÖRSTER Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine angemessene Sicherheit,
z.B. in Form einer Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versi- cherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszah- lungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Scha- den nachzuweisen.
Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch FÖRSTER wird im Übrigen von dieser Regelung nicht berührt.
10. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Um- fang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lie- ferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist FÖRSTER zum Rücktritt berech- tigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt wer- den.
11. Der Lieferant ist ohne die Zustimmung von FÖRSTER nicht berechtigt, Forderungen gegen FÖRSTER an Dritte abzutreten
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG, Stand April 2023
oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen FÖRSTER ohne Zustimmung von FÖRSTER an einen Dritten ab, kann FÖRSTER mit befreiender Wirkung so- wohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
12. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehal- tungsrechte stehen FÖRSTER im gesetzlichen Umfang zu. Auf- rechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverwei- gerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis han- delt.
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§ 4 Lieferung
1. Die im Auftrag oder Abrufen genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist FÖRSTER nicht zur Abnahme verpflichtet.
Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von FÖRSTER oder der von FÖRSTER genannten Empfangs- oder Verwen- dungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Wer- kleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
2. Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders verein- bart, nach Maßgabe der Klausel DDP (delivered duty paid – ge- liefert verzollt) der Incoterms 2020 an den von FÖRSTER in der jeweiligen Bestellung oder dem Abruf benannten Bestimmungs- ort. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegen- stände bis zum Eintreffen der Liefergegenstände am benannten Bestimmungsort bzw. bis zur Abnahme der vereinbarten Leistung.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zu- stimmung von FÖRSTER zulässig.
Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
4. Der Lieferant hat FÖRSTER Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuho- len. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich FÖRSTER eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwi- schenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfol- gen bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlage- rung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei FÖRSTER auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. FÖRSTER behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anliefe- rung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des ver- einbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rech- nung bei FÖRSTER, je nachdem, was zuletzt eintritt.
6. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist FÖRSTER nach Mah- nung berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag des Lie- ferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu fordern und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich FÖRSTER vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertrags- strafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlan- gen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Ab- nahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
7. Bei Lieferverzug des Lieferanten ist FÖRSTER zum Deckungs- kauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die FÖRSTER hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
8. Bei Lieferverzug stehen FÖRSTER im Übrigen die gesetzli- chen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungs- begrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
9. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten ist FÖRSTER zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündi- gung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüber- schreitung ist FÖRSTER zum Rücktritt berechtigt, wenn die Ter- minüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Beliefe- rung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Bei Rücktritt kann FÖRSTER Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.
10. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersu- chen von FÖRSTER auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
11. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant er- klärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
12. Auf das Ausbleiben notwendiger, von FÖRSTER zu liefern- den Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemes- sener Frist erhalten hat.
13. Im Falle verzögerter Abnahme haftet FÖRSTER für Schaden- ersatzansprüche nur im Falle eigenen Verschuldens.
14. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Name des Bestellers, Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.- Nr., angegeben sind.
Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „hier Lieferschein“.
Bei Importlieferungen sind der Sendung - je nach Versandart und Lieferland - alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbeson- dere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zoll- versandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufü- gen.
15. Sollten Analysenzertifikate oder sonstige Herstellungsunterla- gen für die zu liefernde Ware vereinbart worden sein, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind FÖRSTER zusammen mit der gelieferten Ware zu überlassen.
16. Soweit FÖRSTER keine konkrete Verpackung vorgegeben hat, hat der Lieferant die Waren handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports ein- schließlich des Entladens bis zur Abnahme am Bestimmungsort entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen auf eigene Rechnung eine ausreichende Transport- versicherung abzuschließen. FÖRSTER behält sich vor, Verpa- ckungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.
17. Jede Lieferung soll FÖRSTER vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über die Bestell- nummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschrif- ten für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und La- gerung. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
18. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von FÖRSTER angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von FÖRSTER beim Entla- den behilflich ist.
19. Die Übereignung der Ware auf FÖRSTER erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlos- sen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an FÖRSTER gelieferten Ware und für diese gilt.
20. Soweit der Lieferant im Rahmen der Lieferung oder Leis- tungserbringung auf dem Betriebsgelände von FÖRSTER tätig wird, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die eingesetzten Mit- arbeiter sämtlichen Vorgaben, insbesondere den geltenden Ar- beitsschutzbestimmungen und etwaigen sonstigen besonderen Anweisungen von FÖRSTER, nachkommen.
§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von FÖRSTER lediglich auf offenkundige Mängel, d.h. auf Menge, Identität sowie offensichtliche Transport- und Lagerungsschäden zu untersuchen. Weitergehende Unter- suchungen werden von FÖRSTER im Wareneingang nicht ge- schuldet. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Lieferant ver- zichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers ab- zustellen.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersu- chungspflicht für FÖRSTER. Im Übrigen kommt es darauf an, in- wieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang für FÖRSTER tunlich ist.
3. Später anlässlich des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs er- kannte Mängel oder Schäden an den Lieferungen sind dem Lie- feranten ebenfalls innerhalb von zehn Werktagen ab Feststellung, anzeigen. Der Lieferant verzichtet auch insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge
4. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich FÖRSTER vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rüge- kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
§ 6 Qualitätssicherung des Lieferanten
1. Der Lieferant hat seine Herstell- und Prüfprozesse so einzu- richten, dass die Auslieferung mangelfreier Erzeugnisse bzw. die Erbringung mangelfreier Leistungen gewährleistet und die zwi- schen FÖRSTER und dem Lieferanten vereinbarten Qualitätsvor- gaben eingehalten werden. Es liegt in der Verantwortung des Lie- feranten, insbesondere auch durch etwaige Präventivmaßnah- men die Einhaltung der geforderten Beschaffenheit und Qualität hinsichtlich seiner Liefererzeugnisse oder Leistungen dauerhaft und zuverlässig sicherzustellen.
2. Der Lieferant ist zur produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die Lieferungen und Leistungen umfassend und zuverlässig auf ihre Qualität hin zu überprüfen und die ent- sprechenden Prüfungen mit Prüfergebnissen zu dokumentieren.
3. Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit seiner Liefererzeug- nisse durch entsprechende Kennzeichnungen sicherzustellen, um im Falle einer Auslieferung mangelhafter Erzeugnisse, dieje- nigen Erzeugnisse, die ebenfalls mangelhaft sein könnten, zuver- lässig eingrenzen zu können.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FÖRSTER nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) vornehmen bzw. erbringen zu lassen. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne die Einwilligung von FÖRSTER berechtigt FÖRSTER zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz. Der Lie- ferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5. Bezieht der Lieferant für die Herstellung der Liefererzeugnisse oder die Ausführung der Leistungen sowie die dementspre- chende Qualitätssicherung selbst Material, Erzeugnisse oder Dienstleistungen, so trägt der Lieferant gegenüber FÖRSTER die Verantwortung für die Qualität dieser Lieferungen und Leistun- gen. Es liegt im Verhältnis zu FÖRSTER in der Verantwortung des Lieferanten, insbesondere auch durch etwaige Präventiv- maßnahmen die Einhaltung der geforderten Beschaffenheit und Qualität hinsichtlich dieser Vorlieferungen oder Vorleistungen si- cherzustellen.
6. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
7. Der Lieferant soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.
8. Die Dienst- und Werkleistungen des Lieferanten sollen den Un- fallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allge- meinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini- schen Regeln entsprechen.
§ 7 Gewährleistung
1. Der Lieferant gewährleistet und sichert zu, dass die von ihm gelieferten Erzeugnisse bzw. erbrachten Leistungen frei von Män- geln sind, der vereinbarten Beschaffenheit, den geforderten Ei- genschaften und sonstigen von FÖRSTER gestellten und vom Lieferanten bestätigten weiteren subjektiven Anforderungen ent- sprechen sowie für den von FÖRSTER vorgesehenen und dem Lieferanten mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind. Dar- über hinaus müssen die vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisse bzw. erbrachten Leistungen auch den objektiven Anforderungen an das gelieferte Erzeugnis bzw. die erbrachte Leistung entspre- chen, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und im Hinblick auf Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Lieferun- gen und Leistungen derselben Art üblich ist und von FÖRSTER erwartet werden kann.
2. Soweit es sich bei den bestellten Lieferungen oder Leistungen für den Lieferanten erkennbar um solche mit besonderen Anfor- derungen handelt, ist vom Lieferanten sicherzustellen, dass seine an FÖRSTER erfolgten Lieferungen oder Leistungen den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und aner- kannten Regeln in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3. Sofern auf Seiten des Lieferanten Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Anforderungen an das Liefererzeugnis bzw. die Leistung bestehen, ist der Lieferant verpflichtet, unver- züglich mit FÖRSTER Kontakt aufzunehmen und die Zweifel bzw. Unklarheiten zu beheben.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, so- weit nicht gesetzliche Vorschriften, wie etwa §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 oder 479 BGB, längere Fristen zu Gunsten von FÖRSTER vorsehen bzw. soweit nicht ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Liefe- rung an FÖRSTER bzw. Leistungserbringung gegenüber FÖRSTER und erfolgter Abnahme.
5. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich FÖRSTER vor, pro berechtigter Reklamation eine
Schadenpauschale von 100,00 € zu berechnen.
Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und FÖRSTER der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehal- ten.
6. FÖRSTER ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschrif- ten zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung ist FÖRSTER berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseiti- gung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
7. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von FÖRSTER gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist FÖRSTER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist FÖRSTER berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
8. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist FÖRSTER nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
9. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berück- sichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nach- gelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu lau- fen, in dem der Lieferant die Leistungen zur Nacherfüllung er- bracht hat oder mit Abnahme.
10. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Lieferanten gegenüber FÖRSTER die gesetzlichen Bestim- mungen.
§ 8 Lieferantenregress
1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von FÖRSTER innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen FÖRSTER neben den Mängelansprüchen un- eingeschränkt zu. FÖRSTER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die FÖRSTER seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von FÖRSTER (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Die Ansprüche von FÖRSTER aus Lieferantenregress gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch FÖRSTER oder durch weitere Abnehmer innerhalb der Lie- ferkette weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden bzw. durch Einbau oder Verbindung mit anderen Erzeugnissen in ei- nem Gesamtprodukt Verwendung gefunden hat.
§ 9 Haftung
1. Die Haftung zwischen den Parteien richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AEB nicht ausdrück- lich davon abweichende Regelungen getroffen wurden. Ein Haf- tungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
2. Für den Fall, dass FÖRSTER von einem Kunden oder sonsti- gen Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, FÖRSTER von derartigen Ansprüchen frei- zustellen, soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lie- feranten gelieferten Erzeugnisses bzw. der vom Lieferanten er- brachten Leistung verursacht wurde und der Lieferant nach Maß- gabe der gesetzlichen Bedingungen FÖRSTER gegenüber zum Ausgleich des Schadens verpflichtet wäre.
3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstat- ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Dritter einschließlich von FÖRSTER oder von Abnehmern von FÖRSTER durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über In- halt und Umfang von Rückrufaktionen wird FÖRSTER den Liefe- ranten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm aus- reichende Mitwirkung ermöglichen und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche blei- ben unberührt.
4. Soweit der Lieferant lediglich als Händler tätig ist oder ihn an einem Schaden von FÖRSTER allein deswegen kein
Verschulden trifft, weil der Schaden auf einen Mangel seines ei- genen Zuliefererzeugnisses zurückzuführen ist, der für den Liefe- ranten nicht erkennbar war, so wird sich der Lieferant gegenüber FÖRSTER auf ein ausschließlich aus diesen Gründen nach den gesetzlichen Bestimmungen fehlendes Verschulden nicht beru- fen. Der Lieferant trägt insoweit gegenüber FÖRSTER die volle Verantwortlichkeit für die von ihm gelieferten Erzeugnisse oder erbrachten Arbeiten. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Lieferanten selbst, sich etwaige Regressansprüche gegen eigene Zulieferer vertraglich zu sichern.
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§ 10 Höhere Gewalt
1. In den Fällen höherer Gewalt ist FÖRSTER ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis FÖRSTER die Abnahme der Ware oder Werkleistung oder die die Annahme der Leistung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertrag- lichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertrags- verletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Lieferanten zugeht. Vom Lie- feranten bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch FÖRSTER unverzüglich zu erstatten.
2. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches FÖRSTER daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von FÖRSTER aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit FÖRSTER nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FÖRSTER liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von FÖRSTER nicht in zumutbarer Weise hät- ten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignis- sen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktio- nen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befol- gung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereig- nis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Aus- fall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssyste- men oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussper- rung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargeleg- ten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch FÖRSTER verhindert.
4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzo- gen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners in- nerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage über- schreitet.
5. Die in § 10 aufgeführten Rechte stehen FÖRSTER auch dann zu, soweit sich FÖRSTER bereits in Annahmeverzug befand, als diese Umstände eintraten.
§ 11 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haft- pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils min- destens 5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Allge- meine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich er- strecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt- Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versiche- rung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbar- ter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV
(Musterbedingungen des GDV – frühester Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Aus- schussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV so- wie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV.
3. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstre- cken.
4. Der Lieferant hat die Regelungen zur Modifizierung der Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäß § 5 dieser AEB und zur Verlän- gerung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 7 Ziffer 4 die- ser AEB sowie die Regelung zur Freistellung gemäß § 9 Ziffer 2 und 3 dieser AEB seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer sowie seinem Produkt-Rückrufkostenversicherer zur entsprechenden Mitversicherung und zur Bestätigung der Deckungsunschädlich- keit vorzulegen.
5. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversi- cherung der Rückrufkosten gemäß § 9 Ziffer 3 dieser AEB zusätz- lich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung.
6. Der Lieferant überlässt FÖRSTER spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).
§ 12 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Ge- schäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbe- sondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und techni- schen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung be- kannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Ge- schäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öf- fentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweis- lich vor der Bekanntgabe der Informationen durch FÖRSTER be- kannt waren.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Dum- mies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen und sonstigen Unterlagen behält FÖRSTER sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere schriftliche oder per E-Mail mitgeteilte Unterla- gen von FÖRSTER dürfen nur denjenigen Personen zur Verfü- gung gestellt werden, die den Auftrag von FÖRSTER ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berech- tigten Geheimhaltungsinteressen von FÖRSTER wahren.
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Be- ziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Sämtliche von FÖRSTER überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an FÖRSTER zurück zu geben.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Ge- genstände, Unterlagen und sonstigen Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt.
Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von FÖRSTER ge- genüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FÖRSTER erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rah- men einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhal- tung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu FÖRSTER werben.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kun- den von FÖRSTER Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsge- genstand entsprechen.
8. Produkte, die der Bestellung von FÖRSTER entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Ap- plikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.
§ 13 Fertigungsmittel, Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Gegenstände und insbesondere Fertigungsmittel, die von FÖRSTER zur Verfügung gestellt, von FÖRSTER geplant oder bezahlt werden, wie z.B. Zeichnungen, Modelle, Schablo- nen, Daten und Werkzeuge, bleiben im oder werden Eigentum von FÖRSTER und etwaige Schutzrechte daran stehen aus- schließlich FÖRSTER zu.
Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von FÖRSTER bestellten Vertragspro- dukte einzusetzen.
2. Sofern im Eigentum von FÖRSTER stehende Sachen von
Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, FÖRSTER hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Ei- gentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, im Eigentum von FÖRSTER ste- hende Sachen als solches zu kennzeichnen und zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitge- hendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an FÖRSTER ab. FÖRSTER nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle In- standhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, es sei denn, die Wertminde- rung oder der Verlust sind nicht vom Lieferanten zu vertreten.
5. Sofern von FÖRSTER Sachen beigestellt werden, behält sich FÖRSTER hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Ver- arbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für FÖRSTER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, FÖRSTER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbun- den oder vermischt, so erwirbt FÖRSTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbin- dung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass FÖRSTER dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn FÖRSTER die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn FÖRSTER von weiteren Bestellungen absehen kann. In solchen Fällen sind FÖRSTER die beigestellten Sachen kosten- frei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlos- sen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabwei- chungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen FÖRSTER nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zu diesen Mehrauf- wendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Über- lassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und FÖRSTER Mängel unverzüg- lich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind FÖRSTER unverzüglich ab Man- gelentdeckung anzuzeigen.
8. Soweit die FÖRSTER zustehenden Sicherungsrechte den Ein- kaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird FÖRSTER auf Wunsch des Lieferan- ten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvor- behalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Liefe- ranten an dem bei FÖRSTER lagernden unverarbeiteten Liefe- rantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Ver- bindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Ver- äußerung des Lieferantenproduktes, erkennt FÖRSTER nicht an.
10. Gegenstände, die FÖRSTER dem Lieferanten überlässt, blei- ben Eigentum von FÖRSTER und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
11. Gegenstände, die im Auftrag von FÖRSTER hergestellt wer- den, werden Eigentum von FÖRSTER. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von FÖRSTER geliefert werden.
§ 14 Schutzrechte
1. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt FÖRSTER und dessen Kunden von Ansprü- chen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei, soweit er diese zu vertreten hat.
3. FÖRSTER ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Ge- nehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
§ 15 Anforderungen, insbesondere EU-Verordnung REACH Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die folgenden Verordnungen fallen
1. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der aktuellen Fassung
2. RoHS-10 Richtlinie 2011/65/EU und (EU) 2015/863 in der aktuellen Fassung
3. Konflikt-Mineralien (Dodd-Frank Act) / Verordnung VO (EG) 2017/821
4. EG-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und 2004/12/EG
5. Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP – Persistent Orga- nic Pollutions)
6. EU Abfallrahmenrichtlinie (SCIP)
7. US California Proposition 65
8. Montreal Protocol on Substances that Deplete the Ozone Layer
9. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ge- mäß AfPS GS 2019:01, Kategorie 2
10. US Toxic Substance Control Act 1976 (TSCA) entsprechend dieser Verordnungen und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei FÖRSTER registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lie- feranten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lie- ferant bzgl. der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nach- weise.
§ 16 Bereitstellung von Daten
Der Lieferant sichert zu, dass er bei einer Speicherung oder Ver- arbeitung personenbezogener Daten sowie der werblichen An- sprache eines Adressaten die Pflichten gemäß des BDSG sowie anderer Datenschutzbestimmungen erfüllt hat.
§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von FÖRSTER das für den Ge- schäftssitz von FÖRSTER zuständige Gericht oder der Gerichts- stand des Lieferanten.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von FÖRSTER.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit FÖRSTER und den Auftrag- gebern von FÖRSTER ist ausschließlich das Recht der Bundes- republik Deutschland anwendbar.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächs- ten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.
5. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 18 Kontaktdaten
Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG Berliner Straße 5
73770 Denkendorf
Fon: +49 (0) 711 934902-0
Fax: +49 (0) 711 3461740
E-Mail: infofoerster-etikettencom http://www.foerster-etiketten.com
Registergericht: Amtsgericht Esslingen, Handelsregister Nr.: HRA 212372
Persönlich haftende Gesellschafterin: E.F.D.Verwaltungs GmbH Registergericht: Amtsgericht Esslingen
Handelsregister Nr.: HRB 214639 Geschäftsführer Birgit Förster
Steuer-Nr.: 5931400460
Ust.-ID: DE 814191783