§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Etiketten- druck Förster GmbH & Co. KG (im Folgenden FÖRSTER genannt und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister (nachfolgend Lieferant genannt) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertrags- vereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedin- gungen des Lieferanten erkennt FÖRSTER nicht an, es sei denn, FÖRSTER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AEB gel- ten auch dann, wenn FÖRSTER in Kenntnis abweichender Be- dingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt.
2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechen- den AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestim- mungen dieser AEB als vereinbart, denen nicht kollidierende Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Liefe- ranten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsge- halt dieser AEB übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
3. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge ohne er- neute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch FÖRSTER.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh- mern im Sinne von § 14 BGB.
5 Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen bedür- fen der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
1. Bestellungen oder Lieferabrufe von FÖRSTER sind verbind- lich, wenn sie in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht ver- bindlich und bedürfen einer Bestätigung in schriftlicher oder elekt- ronischer Form.
2. Der Lieferant hat Bestellungen mittels Auftragsbestätigung un- ter verbindlicher Angabe von Preis, Lieferzeit und der FÖRSTER- Bestellnummer binnen 14 Tage nach Zugang der Bestellung in schriftlicher oder elektronischer Form zu bestätigen. Soweit FÖRSTER durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Lieferanten auf die Übermittlung einer Auftragsbestätigung verzichtet hat, ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung binnen 14 Tage nach Zugang der Bestellung durch vorbehaltlose Ausfüh- rung anzunehmen. Lieferabrufe aufgrund bestehender Rahmen- verträge werden – sofern im Rahmenvertrag nichts Abweichen- des vereinbart wurde – verbindlich, wenn der Lieferant nicht bin- nen einer Woche nach Zugang des Lieferabrufes in schriftlicher oder elektronischer Form widerspricht.
3. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung oder fehlende Bestelldo- kumente hat der Lieferant FÖRSTER zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
4. Bis zum Eingang der Auftragsbestätigung bzw. bis zur vorbe- haltlosen Ausführung der Bestellung ist FÖRSTER berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
5. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestä- tigung des Lieferanten gilt ebenso als neues Angebot zum Ver- tragsschluss wie Auftragsbestätigungen, in denen zum ersten Mal Angaben zu Preis oder Lieferzeit erfolgen. Dieses neue Angebot zum Vertragsschluss durch den Lieferanten kann von FÖRSTER schriftlich oder in elektronischer Form angenommen werden.
6. Der Lieferant hat in seinen Auftragsbestätigungen Abweichun- gen oder Ergänzungen zu Bestellungen von FÖRSTER als sol- che besonders hervorzuheben.
7. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FÖRSTER nicht berechtigt, Änderungen der Bestellung vorzu- nehmen.
8. Soweit für den Lieferanten zumutbar und soweit vom Lieferan- ten im Rahmen des normalen Produktions- und Geschäftsbe- triebs ohne erheblichen Zusatzaufwand umsetzbar, ist FÖRSTER berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpa- ckung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen und Mengenan- gaben. FÖRSTER wird dem Lieferanten die jeweils durch die Än- derung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen
Mehrkosten erstatten. Die Änderungen sind einvernehmlich zu re- geln. Bedenken gegen die von FÖRSTER verlangten Änderun- gen sind FÖRSTER unverzüglich mitzuteilen. Kann keine Eini- gung erzielt werden, ist FÖRSTER zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwen- dungsersatz.
9. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angebo- ten, Projekten, Bemusterungen usw. werden von FÖRSTER nicht gewährt, es sei denn, dies wurde zwischen FÖRSTER und dem Lieferanten schriftlich ausdrücklich vereinbart.
10. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vor- material im notwendigen Umfang.
11. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Ein- gang des Abrufes zulässig.
§ 3 Preise, Rechnungen, Zahlung
1. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. Sämtliche Nebenkos- ten, insbesondere Kosten für Verpackung und Transport bis zum vereinbarten Bestimmungsort sowie für Zölle, sind in diesen Prei- sen bereits enthalten.
2. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig. Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Kosten der Verpackung und Versicherung sind im Preis inbegriffen.
3. Der Lieferant soll FÖRSTER keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen, als anderen vergleichbaren Abnehmern.
4. Rechnungen sind in elektronischer Form unverzüglich nach Lieferung zu übermitteln. Sie haben die Bestellzeichen, Bestell- nummer und Sachnummer zu enthalten. Soweit bekannt, soll die bestellende Person oder Abteilung und die vorgesehene Applika- tion angegeben werden.
Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei FÖRSTER eingegangen.
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von FÖRSTER in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferan- ten geleistet.
6. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware voll- ständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung man- gelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies ent- sprechend.
Der Fristlauf für die Zahlung beginnt mit dem Tag der mangel- freien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wo- bei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.
Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
7. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
8. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt FÖRSTER nicht in Zahlungsverzug. Die Ersatzpflicht von FÖRSTER für Verzugs- schäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.
9. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferan- ten auf Verlangen von FÖRSTER Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine angemessene Sicherheit,
z.B. in Form einer Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versi- cherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszah- lungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Scha- den nachzuweisen.
Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch FÖRSTER wird im Übrigen von dieser Regelung nicht berührt.
10. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Um- fang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lie- ferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist FÖRSTER zum Rücktritt berech- tigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt wer- den.
11. Der Lieferant ist ohne die Zustimmung von FÖRSTER nicht berechtigt, Forderungen gegen FÖRSTER an Dritte abzutreten
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG, Stand April 2023
oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen FÖRSTER ohne Zustimmung von FÖRSTER an einen Dritten ab, kann FÖRSTER mit befreiender Wirkung so- wohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
12. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehal- tungsrechte stehen FÖRSTER im gesetzlichen Umfang zu. Auf- rechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverwei- gerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder es sich um eine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis han- delt.
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§ 4 Lieferung
1. Die im Auftrag oder Abrufen genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist FÖRSTER nicht zur Abnahme verpflichtet.
Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von FÖRSTER oder der von FÖRSTER genannten Empfangs- oder Verwen- dungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Wer- kleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.
2. Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich anders verein- bart, nach Maßgabe der Klausel DDP (delivered duty paid – ge- liefert verzollt) der Incoterms 2020 an den von FÖRSTER in der jeweiligen Bestellung oder dem Abruf benannten Bestimmungs- ort. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegen- stände bis zum Eintreffen der Liefergegenstände am benannten Bestimmungsort bzw. bis zur Abnahme der vereinbarten Leistung.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zu- stimmung von FÖRSTER zulässig.
Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
4. Der Lieferant hat FÖRSTER Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuho- len. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich FÖRSTER eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwi- schenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfol- gen bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlage- rung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei FÖRSTER auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. FÖRSTER behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anliefe- rung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des ver- einbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rech- nung bei FÖRSTER, je nachdem, was zuletzt eintritt.
6. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist FÖRSTER nach Mah- nung berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag des Lie- ferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu fordern und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich FÖRSTER vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertrags- strafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlan- gen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Ab- nahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
7. Bei Lieferverzug des Lieferanten ist FÖRSTER zum Deckungs- kauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die FÖRSTER hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
8. Bei Lieferverzug stehen FÖRSTER im Übrigen die gesetzli- chen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungs- begrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
9. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten ist FÖRSTER zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündi- gung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüber- schreitung ist FÖRSTER zum Rücktritt berechtigt, wenn die Ter- minüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Beliefe- rung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Bei Rücktritt kann FÖRSTER Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.
10. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersu- chen von FÖRSTER auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
11. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant er- klärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
12. Auf das Ausbleiben notwendiger, von FÖRSTER zu liefern- den Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemes- sener Frist erhalten hat.
13. Im Falle verzögerter Abnahme haftet FÖRSTER für Schaden- ersatzansprüche nur im Falle eigenen Verschuldens.
14. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Name des Bestellers, Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.- Nr., angegeben sind.
Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.
Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „hier Lieferschein“.
Bei Importlieferungen sind der Sendung – je nach Versandart und Lieferland – alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbeson- dere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zoll- versandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufü- gen.
15. Sollten Analysenzertifikate oder sonstige Herstellungsunterla- gen für die zu liefernde Ware vereinbart worden sein, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind FÖRSTER zusammen mit der gelieferten Ware zu überlassen.
16. Soweit FÖRSTER keine konkrete Verpackung vorgegeben hat, hat der Lieferant die Waren handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports ein- schließlich des Entladens bis zur Abnahme am Bestimmungsort entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen auf eigene Rechnung eine ausreichende Transport- versicherung abzuschließen. FÖRSTER behält sich vor, Verpa- ckungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.
17. Jede Lieferung soll FÖRSTER vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über die Bestell- nummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschrif- ten für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und La- gerung. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
18. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von FÖRSTER angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von FÖRSTER beim Entla- den behilflich ist.
19. Die Übereignung der Ware auf FÖRSTER erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlos- sen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an FÖRSTER gelieferten Ware und für diese gilt.
20. Soweit der Lieferant im Rahmen der Lieferung oder Leis- tungserbringung auf dem Betriebsgelände von FÖRSTER tätig wird, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die eingesetzten Mit- arbeiter sämtlichen Vorgaben, insbesondere den geltenden Ar- beitsschutzbestimmungen und etwaigen sonstigen besonderen Anweisungen von FÖRSTER, nachkommen.
§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von FÖRSTER lediglich auf offenkundige Mängel, d.h. auf Menge, Identität sowie offensichtliche Transport- und Lagerungsschäden zu untersuchen. Weitergehende Unter- suchungen werden von FÖRSTER im Wareneingang nicht ge- schuldet. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Lieferant ver- zichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers ab- zustellen.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersu- chungspflicht für FÖRSTER. Im Übrigen kommt es darauf an, in- wieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang für FÖRSTER tunlich ist.
3. Später anlässlich des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs er- kannte Mängel oder Schäden an den Lieferungen sind dem Lie- feranten ebenfalls innerhalb von zehn Werktagen ab Feststellung, anzeigen. Der Lieferant verzichtet auch insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge
4. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich FÖRSTER vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rüge- kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
§ 6 Qualitätssicherung des Lieferanten
1. Der Lieferant hat seine Herstell- und Prüfprozesse so einzu- richten, dass die Auslieferung mangelfreier Erzeugnisse bzw. die Erbringung mangelfreier Leistungen gewährleistet und die zwi- schen FÖRSTER und dem Lieferanten vereinbarten Qualitätsvor- gaben eingehalten werden. Es liegt in der Verantwortung des Lie- feranten, insbesondere auch durch etwaige Präventivmaßnah- men die Einhaltung der geforderten Beschaffenheit und Qualität hinsichtlich seiner Liefererzeugnisse oder Leistungen dauerhaft und zuverlässig sicherzustellen.
2. Der Lieferant ist zur produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die Lieferungen und Leistungen umfassend und zuverlässig auf ihre Qualität hin zu überprüfen und die ent- sprechenden Prüfungen mit Prüfergebnissen zu dokumentieren.
3. Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit seiner Liefererzeug- nisse durch entsprechende Kennzeichnungen sicherzustellen, um im Falle einer Auslieferung mangelhafter Erzeugnisse, dieje- nigen Erzeugnisse, die ebenfalls mangelhaft sein könnten, zuver- lässig eingrenzen zu können.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FÖRSTER nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) vornehmen bzw. erbringen zu lassen. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne die Einwilligung von FÖRSTER berechtigt FÖRSTER zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz. Der Lie- ferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5. Bezieht der Lieferant für die Herstellung der Liefererzeugnisse oder die Ausführung der Leistungen sowie die dementspre- chende Qualitätssicherung selbst Material, Erzeugnisse oder Dienstleistungen, so trägt der Lieferant gegenüber FÖRSTER die Verantwortung für die Qualität dieser Lieferungen und Leistun- gen. Es liegt im Verhältnis zu FÖRSTER in der Verantwortung des Lieferanten, insbesondere auch durch etwaige Präventiv- maßnahmen die Einhaltung der geforderten Beschaffenheit und Qualität hinsichtlich dieser Vorlieferungen oder Vorleistungen si- cherzustellen.
6. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
7. Der Lieferant soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.
8. Die Dienst- und Werkleistungen des Lieferanten sollen den Un- fallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allge- meinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini- schen Regeln entsprechen.
§ 7 Gewährleistung
1. Der Lieferant gewährleistet und sichert zu, dass die von ihm gelieferten Erzeugnisse bzw. erbrachten Leistungen frei von Män- geln sind, der vereinbarten Beschaffenheit, den geforderten Ei- genschaften und sonstigen von FÖRSTER gestellten und vom Lieferanten bestätigten weiteren subjektiven Anforderungen ent- sprechen sowie für den von FÖRSTER vorgesehenen und dem Lieferanten mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind. Dar- über hinaus müssen die vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisse bzw. erbrachten Leistungen auch den objektiven Anforderungen an das gelieferte Erzeugnis bzw. die erbrachte Leistung entspre- chen, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und im Hinblick auf Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Lieferun- gen und Leistungen derselben Art üblich ist und von FÖRSTER erwartet werden kann.
2. Soweit es sich bei den bestellten Lieferungen oder Leistungen für den Lieferanten erkennbar um solche mit besonderen Anfor- derungen handelt, ist vom Lieferanten sicherzustellen, dass seine an FÖRSTER erfolgten Lieferungen oder Leistungen den ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und aner- kannten Regeln in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3. Sofern auf Seiten des Lieferanten Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Anforderungen an das Liefererzeugnis bzw. die Leistung bestehen, ist der Lieferant verpflichtet, unver- züglich mit FÖRSTER Kontakt aufzunehmen und die Zweifel bzw. Unklarheiten zu beheben.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, so- weit nicht gesetzliche Vorschriften, wie etwa §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 oder 479 BGB, längere Fristen zu Gunsten von FÖRSTER vorsehen bzw. soweit nicht ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Liefe- rung an FÖRSTER bzw. Leistungserbringung gegenüber FÖRSTER und erfolgter Abnahme.
5. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich FÖRSTER vor, pro berechtigter Reklamation eine
Schadenpauschale von 100,00 € zu berechnen.
Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und FÖRSTER der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehal- ten.
6. FÖRSTER ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschrif- ten zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung ist FÖRSTER berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseiti- gung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
7. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von FÖRSTER gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist FÖRSTER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist FÖRSTER berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
8. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist FÖRSTER nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
9. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berück- sichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nach- gelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu lau- fen, in dem der Lieferant die Leistungen zur Nacherfüllung er- bracht hat oder mit Abnahme.
10. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Lieferanten gegenüber FÖRSTER die gesetzlichen Bestim- mungen.
§ 8 Lieferantenregress
1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von FÖRSTER innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen FÖRSTER neben den Mängelansprüchen un- eingeschränkt zu. FÖRSTER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die FÖRSTER seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von FÖRSTER (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Die Ansprüche von FÖRSTER aus Lieferantenregress gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch FÖRSTER oder durch weitere Abnehmer innerhalb der Lie- ferkette weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden bzw. durch Einbau oder Verbindung mit anderen Erzeugnissen in ei- nem Gesamtprodukt Verwendung gefunden hat.
§ 9 Haftung
1. Die Haftung zwischen den Parteien richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AEB nicht ausdrück- lich davon abweichende Regelungen getroffen wurden. Ein Haf- tungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.
2. Für den Fall, dass FÖRSTER von einem Kunden oder sonsti- gen Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, FÖRSTER von derartigen Ansprüchen frei- zustellen, soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lie- feranten gelieferten Erzeugnisses bzw. der vom Lieferanten er- brachten Leistung verursacht wurde und der Lieferant nach Maß- gabe der gesetzlichen Bedingungen FÖRSTER gegenüber zum Ausgleich des Schadens verpflichtet wäre.
3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstat- ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Dritter einschließlich von FÖRSTER oder von Abnehmern von FÖRSTER durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über In- halt und Umfang von Rückrufaktionen wird FÖRSTER den Liefe- ranten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm aus- reichende Mitwirkung ermöglichen und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche blei- ben unberührt.
4. Soweit der Lieferant lediglich als Händler tätig ist oder ihn an einem Schaden von FÖRSTER allein deswegen kein
Verschulden trifft, weil der Schaden auf einen Mangel seines ei- genen Zuliefererzeugnisses zurückzuführen ist, der für den Liefe- ranten nicht erkennbar war, so wird sich der Lieferant gegenüber FÖRSTER auf ein ausschließlich aus diesen Gründen nach den gesetzlichen Bestimmungen fehlendes Verschulden nicht beru- fen. Der Lieferant trägt insoweit gegenüber FÖRSTER die volle Verantwortlichkeit für die von ihm gelieferten Erzeugnisse oder erbrachten Arbeiten. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Lieferanten selbst, sich etwaige Regressansprüche gegen eigene Zulieferer vertraglich zu sichern.
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§ 10 Höhere Gewalt
1. In den Fällen höherer Gewalt ist FÖRSTER ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis FÖRSTER die Abnahme der Ware oder Werkleistung oder die die Annahme der Leistung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertrag- lichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertrags- verletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Lieferanten zugeht. Vom Lie- feranten bereits erbrachte Leistungen sind diesem durch FÖRSTER unverzüglich zu erstatten.
2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches FÖRSTER daran hindert, eine oder mehrere vertraglichen Verpflichtungen von FÖRSTER aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit FÖRSTER nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FÖRSTER liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von FÖRSTER nicht in zumutbarer Weise hät- ten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignis- sen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktio- nen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befol- gung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereig- nis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Aus- fall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssyste- men oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussper- rung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargeleg- ten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch FÖRSTER verhindert.
4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzo- gen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners in- nerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage über- schreitet.
5. Die in § 10 aufgeführten Rechte stehen FÖRSTER auch dann zu, soweit sich FÖRSTER bereits in Annahmeverzug befand, als diese Umstände eintraten.
§ 11 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haft- pflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils min- destens 5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Allge- meine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten.
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich er- strecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt- Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versiche- rung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbar- ter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV
(Musterbedingungen des GDV – frühester Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Aus- schussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV so- wie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV.
3. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstre- cken.
4. Der Lieferant hat die Regelungen zur Modifizierung der Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäß § 5 dieser AEB und zur Verlän- gerung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 7 Ziffer 4 die- ser AEB sowie die Regelung zur Freistellung gemäß § 9 Ziffer 2 und 3 dieser AEB seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer sowie seinem Produkt-Rückrufkostenversicherer zur entsprechenden Mitversicherung und zur Bestätigung der Deckungsunschädlich- keit vorzulegen.
5. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversi- cherung der Rückrufkosten gemäß § 9 Ziffer 3 dieser AEB zusätz- lich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung.
6. Der Lieferant überlässt FÖRSTER spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).
§ 12 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Ge- schäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbe- sondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und techni- schen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung be- kannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Ge- schäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öf- fentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweis- lich vor der Bekanntgabe der Informationen durch FÖRSTER be- kannt waren.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Dum- mies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen und sonstigen Unterlagen behält FÖRSTER sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere schriftliche oder per E-Mail mitgeteilte Unterla- gen von FÖRSTER dürfen nur denjenigen Personen zur Verfü- gung gestellt werden, die den Auftrag von FÖRSTER ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berech- tigten Geheimhaltungsinteressen von FÖRSTER wahren.
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Be- ziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
Sämtliche von FÖRSTER überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an FÖRSTER zurück zu geben.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Ge- genstände, Unterlagen und sonstigen Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt.
Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von FÖRSTER ge- genüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FÖRSTER erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rah- men einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhal- tung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu FÖRSTER werben.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kun- den von FÖRSTER Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsge- genstand entsprechen.
8. Produkte, die der Bestellung von FÖRSTER entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Ap- plikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.
§ 13 Fertigungsmittel, Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Gegenstände und insbesondere Fertigungsmittel, die von FÖRSTER zur Verfügung gestellt, von FÖRSTER geplant oder bezahlt werden, wie z.B. Zeichnungen, Modelle, Schablo- nen, Daten und Werkzeuge, bleiben im oder werden Eigentum von FÖRSTER und etwaige Schutzrechte daran stehen aus- schließlich FÖRSTER zu.
Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von FÖRSTER bestellten Vertragspro- dukte einzusetzen.
2. Sofern im Eigentum von FÖRSTER stehende Sachen von
Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, FÖRSTER hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Ei- gentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, im Eigentum von FÖRSTER ste- hende Sachen als solches zu kennzeichnen und zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitge- hendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an FÖRSTER ab. FÖRSTER nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle In- standhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten, es sei denn, die Wertminde- rung oder der Verlust sind nicht vom Lieferanten zu vertreten.
5. Sofern von FÖRSTER Sachen beigestellt werden, behält sich FÖRSTER hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Ver- arbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für FÖRSTER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, FÖRSTER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbun- den oder vermischt, so erwirbt FÖRSTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbin- dung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass FÖRSTER dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn FÖRSTER die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn FÖRSTER von weiteren Bestellungen absehen kann. In solchen Fällen sind FÖRSTER die beigestellten Sachen kosten- frei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlos- sen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabwei- chungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen FÖRSTER nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zu diesen Mehrauf- wendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Über- lassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und FÖRSTER Mängel unverzüg- lich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind FÖRSTER unverzüglich ab Man- gelentdeckung anzuzeigen.
8. Soweit die FÖRSTER zustehenden Sicherungsrechte den Ein- kaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird FÖRSTER auf Wunsch des Lieferan- ten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvor- behalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Liefe- ranten an dem bei FÖRSTER lagernden unverarbeiteten Liefe- rantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Ver- bindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Ver- äußerung des Lieferantenproduktes, erkennt FÖRSTER nicht an.
10. Gegenstände, die FÖRSTER dem Lieferanten überlässt, blei- ben Eigentum von FÖRSTER und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
11. Gegenstände, die im Auftrag von FÖRSTER hergestellt wer- den, werden Eigentum von FÖRSTER. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von FÖRSTER geliefert werden.
§ 14 Schutzrechte
1. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Der Lieferant stellt FÖRSTER und dessen Kunden von Ansprü- chen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei, soweit er diese zu vertreten hat.
3. FÖRSTER ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Ge- nehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
§ 15 Anforderungen, insbesondere EU-Verordnung REACH Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die folgenden Verordnungen fallen
1. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der aktuellen Fassung
2. RoHS-10 Richtlinie 2011/65/EU und (EU) 2015/863 in der aktuellen Fassung
3. Konflikt-Mineralien (Dodd-Frank Act) / Verordnung VO (EG) 2017/821
4. EG-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und 2004/12/EG
5. Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP – Persistent Orga- nic Pollutions)
6. EU Abfallrahmenrichtlinie (SCIP)
7. US California Proposition 65
8. Montreal Protocol on Substances that Deplete the Ozone Layer
9. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ge- mäß AfPS GS 2019:01, Kategorie 2
10. US Toxic Substance Control Act 1976 (TSCA) entsprechend dieser Verordnungen und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei FÖRSTER registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lie- feranten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lie- ferant bzgl. der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nach- weise.
§ 16 Bereitstellung von Daten
Der Lieferant sichert zu, dass er bei einer Speicherung oder Ver- arbeitung personenbezogener Daten sowie der werblichen An- sprache eines Adressaten die Pflichten gemäß des BDSG sowie anderer Datenschutzbestimmungen erfüllt hat.
§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von FÖRSTER das für den Ge- schäftssitz von FÖRSTER zuständige Gericht oder der Gerichts- stand des Lieferanten.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von FÖRSTER.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit FÖRSTER und den Auftrag- gebern von FÖRSTER ist ausschließlich das Recht der Bundes- republik Deutschland anwendbar.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächs- ten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.
5. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 18 Kontaktdaten
Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG Berliner Straße 5
73770 Denkendorf
Fon: +49 (0) 711 934902-0
Fax: +49 (0) 711 3461740
E-Mail: info@foerster-etiketten.com http://www.foerster-etiketten.com
Registergericht: Amtsgericht Esslingen, Handelsregister Nr.: HRA 212372
Persönlich haftende Gesellschafterin: E.F.D.Verwaltungs GmbH Registergericht: Amtsgericht Esslingen
Handelsregister Nr.: HRB 214639 Geschäftsführer Birgit Förster
Steuer-Nr.: 5931400460
Ust.-ID: DE 814191783
§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG (im Folgenden FÖRSTER genannt) und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (im Folgenden Auftraggeber genannt) gelten ergänzend zu den sonstigen ausdrücklich verein- barten besonderen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers erkennt FÖRSTER – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbrin- gung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, FÖRSTER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Ge- schäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von FÖRSTER.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen FÖRSTER und dem Auf- traggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen wer- den, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform.
§ 2 Beratung
1. FÖRSTER berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Die Beratung von FÖRSTER erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abneh- mern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auf- traggeber ist unverbindlich.
3. Die Beratung von FÖRSTER erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von FÖRSTER erstellten Produkte und Leistungen.
Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leis- tungen durch FÖRSTER erbracht werden.
4. Die Beratungsleistungen von FÖRSTER basieren ausschließ- lich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unver- bindlich ein.
5. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich die Eignung und die Verträglichkeit der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen und sicherzustellen, dies gilt insbesondere bei gummier- ten, selbstklebenden und nicht selbstklebenden Produkten bezo- gen auf deren Eignung und Verträglichkeit mit den zur Anbrin- gung bestimmten Untergrundmaterialien.
§ 3 Vertragsschluss
1. Angebote von FÖRSTER sind freibleibend, sie gelten als Auf- forderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kosten- los. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit un- entgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von FÖRSTER, insbesondere in technischen Unterla- gen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftragge- ber nicht von eigenen Prüfungen.
4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungs- beständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu ma- chen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sons- tige Leistungen von FÖRSTER. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Ma- ßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lage- rung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und
physikalische Kenndaten. Der Auftraggeber hat FÖRSTER die für die Leistungserbringung von FÖRSTER erforderlichen Unterla- gen, Daten, Normen, Spezifikationen und Zeichnungen mit aktu- ellem Änderungsstand sowie etwaige Bestell- und Liefervorschrif- ten entsprechend mit dem Auftrag bereit zu stellen. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf etwaige besondere Vorgaben für Ver- packungen, z.B. im Bereich Pharma, Lebensmittel oder Kosmetik sowie etwaige besondere Anforderungen an die Verpackung auf- grund der stofflichen Beschaffenheit des zu verpackenden Pro- duktes.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtun- gen von FÖRSTER. Der Auftraggeber stellt FÖRSTER in diesem Zusammenhang von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von FÖRSTER ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen ge- sondert kenntlich machen.
8. FÖRSTER ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachge- mäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform er- teilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
10. Die Annahme des Auftrags durch FÖRSTER durch eine Auf- tragsbestätigung soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragsein- gang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
11. Die Leistungen von FÖRSTER ergeben sich aus der Auftrags- bestätigung.
12. FÖRSTER behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu las- sen.
13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann FÖRSTER, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsäch- lichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leis- tungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstan- denen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Ent- würfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden spe- ziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorhe- riger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster wer- den gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.
§ 4 Rahmenverträge
1. Ist zwischen FÖRSTER und dem Auftraggeber ein Rahmen- vertrag vereinbart, nach welchem der komplette Jahresbedarf ge- fertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftrag- geber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigen- den Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen FÖRSTER und dem Auftraggeber möglich.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf- Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist FÖRSTER berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftragge- bers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.
§ 5 Vertragsänderungen
1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftrag- geber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftragge- bers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstill- stands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der
Vorlage verlangt werden.
4. FÖRSTER behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informa- tionen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemes- sen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Infor- mationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstan- des, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hin- blick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.
&nb
§ 6 Lieferzeit
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor voll- ständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auf- traggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungster- mine neu zu vereinbaren.
Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Ände- rung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtun- gen gegenüber FÖRSTER nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der An- drucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftrag- geber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgülti- gen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ih- rem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von FÖRSTER verlassen oder FÖRSTER die Fertigstellung zur Ab- holung bzw. die Versandbereitschaft angezeigt hat.
6. FÖRSTER ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die ver- einbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
7. Teillieferungen oder -leistungen sind – soweit für den Auftrag- geber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
§ 7 Abnahmeverzug
1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ab- lauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann FÖRSTER Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber ver- zögert, kann FÖRSTER für jeden angefangenen Monat Lager- kosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbe- nommen.
FÖRSTER ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Lie- fer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von FÖRSTER nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeit- punkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
4. Ist FÖRSTER berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höhe- ren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nach- weist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder we- sentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Liefer- und Leistungshindernisse
1. In den Fällen höherer Gewalt ist FÖRSTER ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis FÖRSTER die Lieferung oder Leistungser- bringung unmöglich macht, von der entsprechenden Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Scha- denersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbe- helf wegen Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang befreit, sofern dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Auftraggeber zugeht. Vom Auftraggeber bereits erbrachte Leistungen sind die- sem durch FÖRSTER unverzüglich zu erstatten.
2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches FÖRSTER daran hindert, eine oder mehrere
vertraglichen Verpflichtungen von FÖRSTER aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit FÖRSTER nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von FÖRSTER liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von FÖRSTER nicht in zumutbarer Weise hät- ten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignis- sen das Vorliegen höherer Gewalt vermutet:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktio- nen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befol- gung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereig- nis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Aus- fall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssyste- men oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussper- rung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die unter Ziffer 1 dargeleg- ten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch FÖRSTER verhindert.
4. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragspartnern dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzo- gen wird, so haben beide Vertragspartner das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung des jeweils anderen Vertragspartners in- nerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich, dass der Vertrag von jedem Vertragspartner gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 60 Tage über- schreitet.
5. FÖRSTER ist außerdem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit FÖRSTER ohne Verschulden von einem eigenen Liefe- ranten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird und deshalb seinen eigenen Liefer- oder Leistungsverpflichtun- gen gegenüber dem Auftraggeber nicht nachkommen kann. In diesem Fall wird FÖRSTER den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefer- oder Leistungsgegenstandes informieren und erbrachte Leistungen diesem unverzüglich er- statten.
6. Die in § 8 aufgeführten Rechte stehen FÖRSTER auch dann zu, soweit sich FÖRSTER bereits in Verzug befand, als diese Um- stände eintraten.
§ 9 Bezahlung
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbar- ten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2020 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonsti- ger Versandkosten.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von FÖRS- TER nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kos- ten des Auftraggebers.
2. FÖRSTER behält sich insbesondere zur Absicherung des Kre- ditrisikos ausdrücklich vor, Lieferungen nur nach vorheriger Zah- lung durch den Auftraggeber vorzunehmen.
3. FÖRSTER ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderun- gen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
4. FÖRSTER ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber ge- machten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen feh- lerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Da- ten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert be- rechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
6. FÖRSTER ist berechtigt, bei Vertragsschluss insbesondere im Falle einer Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, die die durchschnittlichen Mengen überschreiten, sowie im Falle be- sonderer Materialien oder Vorleistungen, eine angemessene Vo- rauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
7. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
8. Bestehen mehrere offene Forderungen von FÖRSTER gegen- über dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftragge- bers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist FÖRS- TER berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist FÖRSTER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leis- tungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zu- rückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vor- behalten.
10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwür- digkeit des Auftraggebers ist FÖRSTER berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Si- cherheit zu bestellen, so ist FÖRSTER berechtigt, nach ange- messener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forde- rungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers be- antragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen be- gründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von FÖRSTER nur zu, wenn die Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung von gegen FÖRSTER gerichteten Forderungen be- darf der Zustimmung von FÖRSTER.
13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis be- ruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn FÖRSTER seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine ange- messene Absicherung angeboten hat.
Ist eine Leistung von FÖRSTER unstreitig mangelhaft, ist der Auf- traggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseiti- gung steht.
14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von FÖRSTER Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
15. FÖRSTER ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den ver- traglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemes- sene und übliche einmalige Kosten für Datenaufbereitungen, Ent- wicklungsleistungen und Musterbau zu berechnen.
16. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von FÖRSTER nicht enthalten ist, insbesondere weil FÖRSTER aufgrund der An- gaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lie- ferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgeht und die FÖRSTER nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast be- lastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die FÖRSTER belastet wird, an diese zu bezah- len. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die FÖRSTER Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steu- ern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.
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§ 10 Erfüllungsleistungen
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von FÖRSTER. Soweit nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
2. Erfüllungsort der an FÖRSTER zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von FÖRSTER.
3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die
Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch FÖRS- TER angezeigt wurde.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wo- chen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreifer- klärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auf- traggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die ent- sprechende Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Über- gabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Auftrag- geber über.
6. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, erfolgt die Erstellung von Transportdokumenten und Begleitpapieren unter Hinweis auf FÖRSTER.
7. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, be- stimmt FÖRSTER Art und Umfang der Verpackung. Einwegver- packungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
8. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusen- den. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
9. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und FÖRS- TER davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftragge- ber unverzüglich geltend gemacht werden.
§ 11 Beistellungen/Materialbearbeitung
1. Vom Auftraggeber beschafftes Material und sonstige Beistel- lungen gleich welcher Art sind FÖRSTER frei Haus zu liefern.
2. Bei zur Verfügung gestelltem Material durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unver- meidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen bei FÖRSTER.
3. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von FÖRSTER kein Ersatz geleistet.
4. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulie- ferungen des Auftraggebers haftet FÖRSTER mangels Pflichtver- letzung nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm einge- schalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterlie- gen keiner Prüfungspflicht durch FÖRSTER.
5. Die zu bearbeitenden Waren werden von FÖRSTER lediglich auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehen- den Kontrollen ist FÖRSTER nicht verpflichtet. Festgestellte Män- gel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
6. Die FÖRSTER überlassene Ware muss aus einem gut zu be- arbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird FÖRSTER den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen, sofern und so- bald FÖRSTER die ungeeignete Beschaffenheit feststellt.
Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung der FÖRSTER über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rück- tritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
7. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von FÖRSTER er- stellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftragge- ber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen.
8. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersen- dung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensi- cherung obliegt allein dem Auftraggeber. FÖRSTER ist berechtigt eine Kopie anzufertigen
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden ein- schließlich entgangenen Gewinns, sowie aufgewendete Bearbei- tungskosten die FÖRSTER durch die Zurverfügungstellung von unbrauchbarem, nicht bearbeitungsfähigem oder schädlichem Material und Daten entstehen, zu ersetzen.
10. FÖRSTER steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
11. Die FÖRSTER vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist FÖRSTER berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber FÖRSTER die Rückgabe der Gegen- stände verlangt. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädi- gung geht mit Ablauf der Frist von zwei Jahren auf den Auftrag- geber über.
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§ 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Liefe- rungen oder Leistungen setzen voraus, dass dieser seinen ge- schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachge- kommen ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und FÖRSTER hierbei wie auch spä- ter erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entde- ckung anzuzeigen sowie FÖRSTER eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleis- tungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängel- rügen müssen schriftlich erfolgen.
3. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leis- tungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes un- verzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber überlässt FÖRSTER die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich FÖRSTER die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprü- fungsaufwand vor.
5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Ein- haltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auf- traggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Maßabweichungen der von FÖRSTER zu erbringenden Liefe- rung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
8. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können ge- ringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet wer- den. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorla- gen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Entspre- chende geringfügige oder übliche Abweichungen stellen keinen Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von FÖRSTER dar.
§ 13 Gewährleistung
1. Wurden zwischen FÖRSTER und dem Auftraggeber subjektive Anforderungen an die Liefer- und Leistungsgegenstände verein- bart, z.B. durch einzuhaltende Spezifikationen, liegt ein Sach- mangel im Sinne von § 434 BGB ausschließlich dann vor, wenn die Liefer- und Leistungsgegenstände diese subjektiven Anforde- rungen nicht einhalten. Etwaige abweichende objektive Anforde- rungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB sind insoweit unbeacht- lich.
2. Von FÖRSTER abgegebene Konformitätserklärungen, Be- schaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Auftraggeber insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung – auch mittels Durchführung entsprechender Analysen – auf ihr Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
3. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von FÖRSTER vorliegt, ist FÖRSTER nach eigener Wahl zur Mangel- beseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
4. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit FÖRSTER auch durch den Auftraggeber erfolgen.
5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausge- schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auf- lage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelie- ferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen un- ter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
7. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, leistet FÖRSTER keine Gewährleistung für die Reaktion einer Haftbe- schichtung auf besonderen Untergründen.
8. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Ge- brauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
§ 14 Rechtsmängel
1. Aufträge nach FÖRSTER übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn FÖRSTER infolge der Ausführung solcher Be- stellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftragge- ber FÖRSTER von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Wei- tergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
2. Die Haftung von FÖRSTER für etwaige Schutzrechtsverletzun- gen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Ge- brauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Pro- dukten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass FÖRSTER die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatz- ansprüche gilt ausschließlich § 15.
3. Im Fall von Rechtsmängeln ist FÖRSTER nach ihrer Wahl be- rechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in ei- nem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Lie- fer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von FÖRSTER ist FÖRSTER grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwa- ige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwen- dung der Leistungen von FÖRSTER bestehen und ob die Leis- tungen von FÖRSTER am Verwendungsort im Übrigen einge- setzt werden können. Die Haftung von FÖRSTER für die Verlet- zung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass FÖRSTER eine darüber hin- ausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Scha- densersatzansprüche gilt ausschließlich § 15.
5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheber- rechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutz- rechten von FÖRSTER auf den Auftraggeber, ist nicht Gegen- stand der von FÖRSTER zu erbringenden Lieferung oder Leis- tung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinba- rung vorbehalten.
6. Die von FÖRSTER zur Auftragsausführung eingesetzten Be- triebsgegenstände, insbesondere, aber nicht nur Druckdaten, CAD-Daten, Stanz- und Prägewerkzeuge bleiben auch bei ge- sonderter Verrechnung Eigentum der FÖRSTER und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen FÖRSTER zu.
7. Sämtliche von FÖRSTER entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von FÖRSTER und dürfen ohne Zustimmung FÖRSTER in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
8. Sofern FÖRSTER im Auftrag des Auftraggebers nach von die- sem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonsti- gen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorge- gebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftragge- ber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der FÖRSTER unter Be- rufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstel- lung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist FÖRSTER, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, be- rechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustel- len und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und derglei- chen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialein- sätzen etc. wird FÖRSTER durch den Auftraggeber von allen in
diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freige- stellt.
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§ 15 Haftung
1. Sofern FÖRSTER, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von FÖRSTER vorsätzlich oder grob fahr- lässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsver- hältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet FÖRSTER für den daraus entstehen- den Schaden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.
2. Sofern FÖRSTER, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von FÖRSTER eine Pflicht lediglich ein- fach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen FÖRSTER, gleich welcher Art und aus wel- chem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflich- ten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Ver- letzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung von FÖRSTER auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und ver- trauen darf.
3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschrän- kung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglis- tigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Be- schaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehen- den Regelungen unberührt.
5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen FÖRSTER be- stehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinaus- gehende Vereinbarung getroffen hat.
6. Eine Haftung von FÖRSTER ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abneh- mer wirksam beschränkt hat.
7. Soweit nicht in den vorliegenden ABL anders vereinbart, haftet der Auftraggeber gegenüber FÖRSTER mindestens im Umfang der gesetzlichen Haftung. Haftungsbegrenzungen bzw. -aus- schlüsse des Auftraggebers, die seine gesetzliche Haftung ein- schränken, sind ausgeschlossen.
§ 16 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von FÖRSTER beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den ge- setzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet FÖRSTER nach § 15 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vor- schriften.
2. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ur- sprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unbe- rührt.
§ 17 Eigentumserwerb
1. FÖRSTER behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegen- ständen bis zum vollständigen Ausgleich aller FÖRSTER aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forde- rungen vor.
FÖRSTER behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeich- nungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Wird Eigentum von FÖRSTER mit fremdem Eigentum verar- beitet, verbunden oder vermischt, erwirbt FÖRSTER Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt FÖRSTER Eigentum im Verhältnis des Wertes der FÖRSTER-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verar- beitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Sofern FÖRSTER durch ihre Leistung Eigentum an einer Sa- che erwirbt, behält sich FÖRSTER das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig
zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Scha- denfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an FÖRSTER abzutreten.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Ei- gentum von FÖRSTER steht, im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an FÖRSTER abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten FÖRSTER-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von FÖRSTER, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter FÖRSTER-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Ein- ziehung der an FÖRSTER abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sons- tigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist FÖRS- TER berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Auftraggeber informiert FÖRSTER unverzüglich, wenn Ge- fahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insol- venz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, be- stehen. Auf Verlangen von FÖRSTER hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von FÖRSTER stehenden Waren und über die an FÖRSTER ab- getretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt FÖRSTER bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Ei- gentum von FÖRSTER zu schützen und trägt die daraus resultie- renden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht FÖRSTER ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von FÖRSTER gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfand- recht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festge- stellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzord- nung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von FÖRSTER um mehr als 10 %, so wird FÖRSTER auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 18 Werkzeuge
1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftragge- ber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von FÖRSTER bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 18 begründeten Verpflichtungen von FÖRSTER erlö- schen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werk- zeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht FÖRSTER ein Zurück- behaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
§ 19 Korrekturabzüge und Andrucke
1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an FÖRSTER mit Druck- reiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Ände- rungen sollen schriftlich bestätigt werden.
2. Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer spä- teren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn die Fehler waren nicht erkennbar.
3. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 20 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen As- pekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird
insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und tech- nischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung be- kannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Ge- schäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öf- fentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die einer Vertragspartei bereits nach- weislich vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei be- kannt waren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die be- rechtigten Geheimhaltungsinteressen von FÖRSTER wahren.
2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Un- terlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von FÖRSTER weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich ge- macht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
4. Verfahren, die FÖRSTER dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungs- zweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der FÖRSTER unzulässig.
5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit FÖRSTER gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftli- cher Zustimmung durch FÖRSTER erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbe- ziehung mit FÖRSTER werben.
6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Hilfe der von FÖRSTER erhaltenen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht direkt oder indirekt mit Kunden von FÖRSTER Geschäfte abzu- wickeln oder diese zu bewerben.
§ 21 Kennzeichnung
FÖRSTER ist berechtigt, auf den Liefer- und Leistungsgegen- ständen in angemessener Weise auf FÖRSTER hinzuweisen, so- fern der Auftraggeber seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Auf-
traggeber kann seine Zustimmung diesbezüglich nur insoweit ver- weigern, als er ein berechtigtes Interesse hat.
§ 22 Geltendes Recht
1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von FÖRSTER. FÖRSTER ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verkla- gen.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwend- bar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ABL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächs- ten kommt.
4. Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 23 Kontaktdaten
Etikettendruck Förster GmbH & Co. KG Berliner Straße 5
73770 Denkendorf
Fon: +49 (0) 711 934902-0
Fax: +49 (0) 711 3461740
E-Mail: info@foerster-etiketten.com
https://www.foerster-etiketten.com
Registergericht: Amtsgericht Esslingen, Handelsregister Nr.: HRA 212372
Persönlich haftende Gesellschafterin: E.F.D.Verwaltungs GmbH Registergericht: Amtsgericht Esslingen
Handelsregister Nr.: HRB 214639 Geschäftsführer: Birgit Förster
Steuer-Nr.: 5931400460
Ust.-ID: DE 814191783